KFZ Zulassung in Frankfurt fordert Kennzeichen Beleuchtung
Verfasst: Di 28. Jun 2022, 09:02
Gude zusammen,
Hat hier schon jemand Erfahrung mit dem zulassen seines Rollers in Frankfurt?
Hatte eine Mail geschrieben und das hier als Antwort erhalten:
„vom Grundsatz her ist es möglich, auf Antrag auch ein Kleinkraftrad zuzulassen. Aber es sind vorher Nachweise zu erbringen,
dass das Fahrzeug den Vorschriften für zuzulassende Fahrzeuge entspricht.
Ein Kleinkraftrad, das mit ABE des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) oder EG-Typgenehmigung in Verkehr gebracht wurde, erfüllt im Regelfall „lediglich“ die
Anforderungen an das Kleinkraftrad. Das bedeutet, dass in diesem Fall nicht die für das amtlichen Kennzeichen erforderliche Kennzeichenbeleuchtung berücksichtigt wurde.
Entspricht Ihr Fahrzeug dem vorgenannten Stand, ist im Rahmen einer Begutachtung zur Erlangung der Betriebserlaubnis
(§ 19 Abs. 2 StVZO) die hinreichend dimensionierte Anbringungsstelle und die dem Kennzeichenformat angepasste Kennzeichenbeleuchtung nachzuweisen. Bei nachträglicher Ausrüstung sind bauartgenehmigte Bauteile zu verwenden.
Die Betriebserlaubnis ist entsprechend der vorgenommenen Änderungen bei der Betriebserlaubnisbehörde
(Zulassungsbehörde Frankfurt am Main) zu beantragen.
Alternativ können Sie auch eine Herstellerbescheinigung vorlegen, die besagt, dass die Anbringungsstelle inkl. der Beleuchtung für ein Kradkennzeichen ausreichend ist.
Roller wird ein Hawk 2.0
Wäre über Tipps dankbar.
Beste Grüße
Hat hier schon jemand Erfahrung mit dem zulassen seines Rollers in Frankfurt?
Hatte eine Mail geschrieben und das hier als Antwort erhalten:
„vom Grundsatz her ist es möglich, auf Antrag auch ein Kleinkraftrad zuzulassen. Aber es sind vorher Nachweise zu erbringen,
dass das Fahrzeug den Vorschriften für zuzulassende Fahrzeuge entspricht.
Ein Kleinkraftrad, das mit ABE des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) oder EG-Typgenehmigung in Verkehr gebracht wurde, erfüllt im Regelfall „lediglich“ die
Anforderungen an das Kleinkraftrad. Das bedeutet, dass in diesem Fall nicht die für das amtlichen Kennzeichen erforderliche Kennzeichenbeleuchtung berücksichtigt wurde.
Entspricht Ihr Fahrzeug dem vorgenannten Stand, ist im Rahmen einer Begutachtung zur Erlangung der Betriebserlaubnis
(§ 19 Abs. 2 StVZO) die hinreichend dimensionierte Anbringungsstelle und die dem Kennzeichenformat angepasste Kennzeichenbeleuchtung nachzuweisen. Bei nachträglicher Ausrüstung sind bauartgenehmigte Bauteile zu verwenden.
Die Betriebserlaubnis ist entsprechend der vorgenommenen Änderungen bei der Betriebserlaubnisbehörde
(Zulassungsbehörde Frankfurt am Main) zu beantragen.
Alternativ können Sie auch eine Herstellerbescheinigung vorlegen, die besagt, dass die Anbringungsstelle inkl. der Beleuchtung für ein Kradkennzeichen ausreichend ist.
Roller wird ein Hawk 2.0
Wäre über Tipps dankbar.
Beste Grüße