Es wurde in der Presse (die ja oft nur DPA abschreibt) leider noch nicht berichtet, aus dem Entwurf, schließe ich dass es auf S.62 stehen müsste..?
Korrigiert mich aber gern bitte https://data.consilium.europa.eu/doc/do ... V-1/de/pdf
(3) Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem jeweiligen
Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:
a) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 15 kW
fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der Inhaber des Führerscheins das
21. Lebensjahr vollendet hat;
b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B.
Mitgliedstaaten, die Äquivalenzen gemäß Unterabsatz 1 festlegen, erkennen von anderen
Mitgliedstaaten gemäß jenem Unterabsatz festgelegte Äquivalenzen an.
Die Mitgliedstaaten vermerken die Berechtigung des Inhabers zum Führen von Fahrzeugen
gemäß Unterabsatz 1 ausschließlich mittels des in Anhang I Teil E genannten
entsprechenden Unionscodes auf dem Führerschein.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die in ihrem
Hoheitsgebiet gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Äquivalenzen einschließlich aller
einschlägigen nationalen Codes, die vor dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie]
verwendet wurden. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten
zugänglich