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Re: Einschränkung bei der THG-Prämie

Verfasst: Di 28. Nov 2023, 16:28
von Peter51
Tja, ein 125er Roller ist nicht zulassungspflichtig - bekommt daher keine THG-Prämie mehr. Trotzdem muß man zur Zulassungsstelle, bekommt ein Kennzeichen 130 * 255 oder 240mm zugeteilt und bekommt ZB I und ZB II. Das Kennzeichen muß gesiegelt werden und bekommt eine TÜV-Plakette für 2 Jahre.
Einen 45er Roller kann man freiwillig zulassen wie oben beschrieben. Und, man bekommt keine TÜV-Plakette. Am besten du fragst unseren Vekehrsminister.

Re: Einschränkung bei der THG-Prämie

Verfasst: Di 28. Nov 2023, 17:00
von E-Bik Andi
Ein 125er Zweirad ist Zulassungspflichtig mit alle zwei Jahre HU. Ein 45km/h Roller nicht.

Re: Einschränkung bei der THG-Prämie

Verfasst: Di 28. Nov 2023, 17:55
von DBuegel
... und genau deshalb heißt es ja auch "freiwillige Zulassung".

Ich kam leider 1 Tag zu spät.
hatte meinen Roller genau einen Tag nach der Gesetzesänderung zugelassen.
Pech gehabt.
Dennoch hat das "große" Nummernschlid (für mich) den Vorteil, das ich jetzt nur noch 21€ Haftpflicht bezahlen muss, dank meiner vielen Jahre.

Re: Einschränkung bei der THG-Prämie

Verfasst: Di 28. Nov 2023, 18:13
von Peter51
E-Bik Andi hat geschrieben:
Di 28. Nov 2023, 17:00
Ein 125er Zweirad ist Zulassungspflichtig mit alle zwei Jahre HU. Ein 45km/h Roller nicht.
Hier irrst du dich bezüglich der Zulassungspflicht. Wäre er zulassungspflichtig bekäme er die THG-Quote wie die großen Elektrozweiräder A2,A.

Re: Einschränkung bei der THG-Prämie

Verfasst: Di 28. Nov 2023, 19:06
von rainer*
DBuegel hat geschrieben:
Di 28. Nov 2023, 17:55
Ich kam leider 1 Tag zu spät. hatte meinen Roller genau einen Tag nach der Gesetzesänderung zugelassen. Pech gehabt.
Maßgeblich war der Tag, wann der Antrag beim Umweltbundesamt einging. Du hättest auch drei Wochen vor der Gesetzesänderung keine Chance mehr gehabt, da was zu bekommen.

Und zum hintersten mal: Eine 125er ist nicht zulassungpflichtig, muss sich aber ein Nummernschild zuteilen lassen. Ähnlich wie meine zulassungsfreie PKW-Anhänger (als Sportanhänger), die nur ein Folgekennzeichen haben. Bei diesen Fahrzeugen langt es, mit einer ABE (und dem Nummernschild...) rumzufahren.

Re: Einschränkung bei der THG-Prämie

Verfasst: Di 28. Nov 2023, 19:20
von DBuegel
Das mit dem "1 Tag" war auch mehr symbolisch gemeint. Es war jedenfalls sehr knapp.
Sei es drum, dennoch ärgere ich nicht nicht, den Kampf mit der Behörde aufgenommen zu haben.
Ich musste 3 x da hin. habe aber nicht aufgegeben und war letztlich Sieger.

Re: Einschränkung bei der THG-Prämie

Verfasst: Di 28. Nov 2023, 19:24
von sven-ola
Spannender finde ich die Frage, wie zur Hölle man ein bei einem zulassungsfreien L3e ohne (freiwillige) Zulassung ein großes Nummernschild zum Aufkleben des Hauptuntersuchungsklebedings bekommt. Von einer unfreiwilligen Unzulassung habe ich jedenfalls noch nichts gehört. Freundlicherweise hat die Dame in der Zulassungstelle mir einfach anhand der CoC einen Fahrezeugbrief in die Hand gedrückt, sowie einen Zettel mit der vorgeschlagenen unzulassungunfreien Kennzeichenungsnummer meines Rollers.

SCNR // Sven-Ola

Re: Einschränkung bei der THG-Prämie

Verfasst: Di 28. Nov 2023, 20:54
von rainer*
sven-ola hat geschrieben:
Di 28. Nov 2023, 19:24
Von einer unfreiwilligen Unzulassung habe ich jedenfalls noch nichts gehört.
Dann google mal nach "Stilllegungsverfügung KFZ" oder "Stilllegungsanordnung KFZ". :D

Re: Einschränkung bei der THG-Prämie

Verfasst: Di 28. Nov 2023, 21:01
von The Rob
sven-ola hat geschrieben:
Di 28. Nov 2023, 19:24
bei einem zulassungsfreien L3e
nur L3e-A1 ("125er") sind zulassungsfrei, die anderen L3e-Unterklassen nicht.
sven-ola hat geschrieben:
Di 28. Nov 2023, 19:24
wie zur Hölle man bei einem zulassungsfreien L3e-A1 ohne (freiwillige) Zulassung ein großes Nummernschild zum Aufkleben des Hauptuntersuchungsklebedings bekommt.
Indem du zum Amt gehst und dir ein Kennzeichen zuteilen lässt.
L3e-A1 sind zwar zulassungsfrei, aber gleichzeitig kennzeichenpflichtig (im Sinne eines amtlichen Kennzeichens). Deshalb gibt es für L3e-A1 natürlich keine Versicherungskennzeichen, wie für die nicht zulassungspflichtigen und nicht kennzeichenpflichtigen "45er".
E-Bik Andi hat geschrieben:
Di 28. Nov 2023, 16:22
wolfsrose hat geschrieben:
Di 28. Nov 2023, 16:08
Sorry, soll das etwa heißen, das ich mit einem nicht zulassungspflichtigen Fahrzeug nicht zum TÜV muß?
Natürlich muss Du damit nicht zur Prüfstelle
"125er" sind nicht zulassungspflichtig, aber HU-pflichtig. Aus der unglücklichen Formulierung von Frage und Antwort (ohne den Kontext) könnte man fälschlicherweise etwas anderes schließen.
Peter51 hat geschrieben:
Di 28. Nov 2023, 16:28
Tja, ein 125er Roller ist nicht zulassungspflichtig - bekommt daher keine THG-Prämie mehr. Trotzdem muß man zur Zulassungsstelle, bekommt ein Kennzeichen 130 * 255 oder 240mm zugeteilt und bekommt ZB I und ZB II.
Wenn du eine ZB II bekommen hast, war es übrigens eine freiwillige Zulassung. Die ZB II ist das Einzige, worin sich die Kennzeichenerteilung und (in diesem Fall freiwillige) Zulassung unterscheiden.
Im Grunde ist der Unterschied nur eine Formalität, der vor der THG-Novelle keinerlei Relevanz hatte (historisch gewachsen) und daher so gut wie niemandem bekannt war.

Re: Einschränkung bei der THG-Prämie

Verfasst: Di 28. Nov 2023, 21:50
von Fasemann
In der Simsonszene wurde das schon lange wieder entdeckt 😉.