Neue Straßen kriegt das Land!

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Gluehbert
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Neue Straßen kriegt das Land!

Beitrag von Gluehbert »

Mal wieder mein Thema:

Vielleicht habt ihr schon davon gelesen: Seit Juli 2013 gibt es für die Anlage von Landstraßen neue Richtlinien. Demnach wird in Zukunft nicht nur nach dem Träger in Bundes-, Landes-, Kreis-, und Gemeindestraßen unterschieden, sondern je nach Verkehrsbedeutung fällt die Straße in eine von vier sog. "Entwurfsklassen". Der Link zum BASt ist unten zu finden.

Was mich daran beunruhigt hat: Die Straßen sehen aus, wie in den Niederlanden. Und dort ist Mopedfahren vielfach auf der Fahrbahn verboten. Auch Autowegen, die holländischen Kraftfahrstraßen gibts dort wie Sand am Meer. Meine Befürchtung: Das wird hier genauso. Also habe ich eine e-Mail an das BASt geschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren,



durch Zufall bin ich auf Ihre neuen „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen“ vom Juli 2013 aufmerksam geworden und habe einige Fragen, was mich in den kommenden Jahren erwartet.



Aus Ihrer Internetseite (http://www.bast.de/nn_42244/DE/Presse/2 ... -2013.html) geht hervor, dass die neuen Richtlinien dazu dienen sollen, die Verkehrssicherheit auf Landstraßen zu erhöhen. Dieses Ziel kann ich uneingeschränkt gutheißen.



Beim Anblick der von Ihnen geplanten Straßenquerschnitte, ist mir die Ähnlichkeit zu den niederländischen Straßentypen aufgefallen, insbesondere die grüne Fahrbahnmarkierung auf Fernstraßen der Entwurfsklasse 1, wie auch die vom Fahrbahnrand abgerückten unterbrochenen Schmalstriche auf Nahbereichsstraßen der Entwurfsklasse 4. Die grüne Fahrbahnmarkierung zwischen zwei Schmalstrichen geht in den Niederlanden meines Wissens oft mit dem Verkehrszeichen „Autoweg“, dem niederländischen Pendant zu Zeichen 331.1 (Kraftfahrstraße) einher. In Deutschland ist mir außer der L712n zwischen Bielefeld und Lemgo keine Straße mit dem 2+1 Ausbaustandard bekannt, die nicht als Kraftfahrstraße gewidmet wurde.



Als Fahrer eines Kleinkraftrades führt die Widmung einer Straße als Kraftfahrstraße für mich automatisch zu deren Unbenutzbarkeit. Bereits heute sind Fernfahrten mit einem Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h oder weniger in Deutschland ohne ausreichende Planung nicht durchführbar. Daher habe ich ausführlich recherchiert, ob in Zukunft mit einer deutlichen Verschärfung des Problems zu rechnen ist. Es stünde zu befürchten, dass über 2.000.000 Fahrer von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen in Deutschland erheblich in ihrer individuellen Mobilität eingeschränkt werden.



Zur Zeit schätze ich die zukünftige Situation folgendermaßen ein: Straßen der Entwurfsklasse 1 werden generell als Kraftfahrstraße gewidmet. Auf eine vollständige Wegweisung auf Nebenstrecken hoffe ich daher, befürchte jedoch aus meinen bisherigen Erfahrungen heraus, dass die Wegweisung nicht kleinkraftradtauglich sein wird. Auf Straßen der Entwurfsklassen 3 und 4 erwarte ich generell keine Kraftfahrstraßen. Auf Straßen der Entwurfsklasse 2 ist mir die Situation bislang nicht eindeutig klar: Habe ich dort Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer) zu erwarten, oder Zeichen 331? Wie Sie sich leicht vorstellen können, ist mir Ersteres deutlich lieber. Oder hängt die Betriebsform (Zeichen 254 oder 331) auf EKL 2 Straßen stets davon ab, ob RQ21 (zwei getrennte Richtungsfahrbahen) oder RQ11Z (gelegentliche Überholspuren) verwendet wird?



Da ich mit dem Kleinkraft auch im europäischen Ausland, insbesondere in den bereits erwähnten Niederlanden unterwegs bin, weiß ich um die zusätzlichen Schwierigkeiten die dort im Fern- und Überregionalverkehr für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen existieren. Als Lösungsansatz dient dort der „Bromfietspad“, ein gut ausgebauter Fahrrad- und Mopedweg, der außerorts mit bis zu 40 km/h befahren werden darf und mit einer eigenen, für Fahrräder und Kleinkrafträder geeigneten Wegweisung versehen ist. Damit ist zumindest eine, wenn auch deutlich schwierigere, Wegfindung gegeben. Dennoch erhöht sich die Reisezeit bei Vorhandensein benutzungspflichtiger Bromfietspaden gravierend.



Meines Wissens taucht ein dem Bromfietspad entsprechendes Konstrukt in der deutschen StVO nicht auf. Auch ein Symbol für Kleinkrafträder auf Verkehrszeichen, mit dessen Hilfe Radwege für Kleinkrafträder freigegeben werden können ist mir nicht bekannt. Zusatzzeichen 1022-11 bezieht sich explizit nur auf Mofas.



Ich hoffe, Sie können meine Bedenken Ihren neuen Richtlinien gegenüber nachvollziehen, bzw. idealerweise zerstreuen.



Mit freundlichen Grüßen



(Mein Name)

Gluehbert
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Re: Neue Straßen kriegt das Land!

Beitrag von Gluehbert »

Heute kam die Antwort:
Sehr geehrter Herr (mein Name),



vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir Ihnen nachfolgend beantworten:



Straßen mit der höchsten Verbindungsfunktion im Landstraßennetz, werden aufgrund der hohen Fahrtweiten gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL)“ zukünftig beim Neu-/ Um- und Ausbau als durchgängig dreistreifige Straße ausgebildet. Die grüne Einfärbung bei diesen Straßen hat verkehrsrechtlich gesehen keine Bedeutung. Sie ist ein Mittel, um dem Verkehrsteilnehmer zu verdeutlich, was für eine Straßengestaltung er erwarten kann. Im Fall der grünen Einfärbung sind das zusätzliche Überholfahrstreifen, die alternierend zwischen den Richtungen wechseln, sowie eine Gestaltung der Knotenpunkte, die immer als Anschlussstellen ausgebildet sind (nur Aus- und Einfädeln, keine Lichtsignalanlage im Zuge der durchgehenden Strecke, kein Kreuzen). Aufgrund der hohen Verbindungsbedeutung und den hohen Fahrtweiten werden diese Straßen als Entwurfsklasse Landstraßen (EKL) 1 bezeichnet und als Kraftfahrstraßen (Z 331, StVO) betrieben. Bei Kraftfahrstraßen muss sich der Planer Gedanken über ein alternatives Wegenetz machen, damit z. B. auch der landwirtschaftlichen Verkehr oder Sie mit Ihrem Kleinkraftrad ein geeignetes Verbindungsangebot haben.



Straßen der Entwurfsklasse (EKL) 2,3 werden in der Regel, EKL 4-Straßen generell, nicht als Kraftfahrstraße betrieben. Der Betrieb als Kraftfahrstraße wird für die EKL 2 und 3-Straßen nur dann empfohlen, wenn aufgrund sehr hoher Verkehrsstärken über einen Abschnitt von nicht mehr als 15km ein zweibahnig vierstreifiger Querschnitt (RQ 21) notwendig wird.



Für den Radverkehr ist an EKL 2-Straßen generell eine straßenunabhängige oder eine fahrbahnbegleitende Führung vorgesehen. Bei EKL 3-Straßen kann nach gründlicher Prüfung (Radverkehrsaufkommen, Verkehrsstärke, Schwerverkehrsanteil) der Radverkehr auch auf der Fahrbahn geführt werden. Kleinkrafträder müssen die Fahrbahn benutzen, wenn diese nicht als Kraftfahrstraße betrieben wird. Mofafahrer dürfen es sich aussuchen, ob sie außerorts auf dem Radweg oder der Fahrbahn fahren (StVO, §2 Abs. 4). Für die Nahbereichsstraßen der EKL 4 wird der gesamte Verkehr auf der Fahrbahn im Mischverkehr geführt, weil die Verbindungen sehr kurz und die Verkehrsstärken auf diesen Straßen sehr gering sind.



Nach den neuen Richtlinien für den Entwurf von Landstraßen reicht es nicht mehr aus, nur den KFZ-Verkehr zu betrachten. Daher wird sich die Wegefindung auf Landstraßen für den Radverkehr, Mofas oder Kleinkrafträder in Zukunft beim Neu-/ Um- und Ausbau eher verbessern.



Freundliche Grüße

Im Auftrag



(Name des Sachbearbeiters)
Wollen wir hoffen, dass es so kommt!

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