Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen
Verfasst: Di 28. Jul 2020, 12:41
Im Zusammenhang mit dem Befahren von Waldwegen durch Mountenbiker und einem Vorfall vor einigen Wochen auf einem Radweg im Wald,
stelle ich hier mal das Befahren mit einem E-Roller/E-Motorrad auf solchen Rad bzw. Waldwegen in Frage:
Laut Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz https://www.dimb.de/fachberatung/die-re ... and-pfalz/ (ich lebe in RLP)
sind Waldwege "Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege."
§ 22 Betreten, Reiten, Befahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.
Daraus folgt (für mich), dass ich als Zweiradfahrer diesen Waldweg benutzen darf. Erst recht dann, wenn dieser Waldweg als Radweg gekennzeichnet ist.
Sei es durch Schilder, oder in einer Radkarte?! Das Befahren passiert auf eigene Gefahr!
Ich kann niemanden (Waldbesitzer/Forstbehörde)belangen, wenn es zu einem Unfall (Sturz, Reh, Wildschwein) kommt.
Mal davon abgesehen, dass ich mit einem Bike (Roller, Motorrad ect.) mit E-Motor dort unterwegs bin
und z.B. keinen Lärm mache, der Wildtiere aufschrecken würde (siehe § 22 Absatz 2 Satz 1 Landeswaldgesetz für RLP).
Oder wie seht ihr das? Was meint ihr dazu?
Darf ich also mit meinem E-Motorrad auf einem als Radweg gekennzeichneten Waldweg fahren,
wo ansonsten das Befahren mit anderen KFZ (PKW) nicht erlaubt ist?
Ich gefährde nur mich selbst, nicht andere wie Wildtiere....
stelle ich hier mal das Befahren mit einem E-Roller/E-Motorrad auf solchen Rad bzw. Waldwegen in Frage:
Laut Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz https://www.dimb.de/fachberatung/die-re ... and-pfalz/ (ich lebe in RLP)
sind Waldwege "Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege."
§ 22 Betreten, Reiten, Befahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.
Daraus folgt (für mich), dass ich als Zweiradfahrer diesen Waldweg benutzen darf. Erst recht dann, wenn dieser Waldweg als Radweg gekennzeichnet ist.
Sei es durch Schilder, oder in einer Radkarte?! Das Befahren passiert auf eigene Gefahr!
Ich kann niemanden (Waldbesitzer/Forstbehörde)belangen, wenn es zu einem Unfall (Sturz, Reh, Wildschwein) kommt.
Mal davon abgesehen, dass ich mit einem Bike (Roller, Motorrad ect.) mit E-Motor dort unterwegs bin
und z.B. keinen Lärm mache, der Wildtiere aufschrecken würde (siehe § 22 Absatz 2 Satz 1 Landeswaldgesetz für RLP).
Oder wie seht ihr das? Was meint ihr dazu?
Darf ich also mit meinem E-Motorrad auf einem als Radweg gekennzeichneten Waldweg fahren,
wo ansonsten das Befahren mit anderen KFZ (PKW) nicht erlaubt ist?
Ich gefährde nur mich selbst, nicht andere wie Wildtiere....